Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.08.2004 - 4 Ss OWi 300/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Rechtsbeschwerde; Zulassung; Versagung des rechtlichen Gehörs; Entbindungsantrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid; Verletzung rechtlichen Gehörs durch Einspruchsverwerfung; Anspruch eines Betroffenen auf Entbindung nach Äußerung zur Sache und bei fehlender Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Aufklärung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 73; OWiG § 74
Rechtsbeschwerde; Zulassung; Versagung des rechtlichen Gehörs; Entbindungsantrag
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Versagung des Antrags zur Entbindung vom persönlichen Erscheinen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 07.04.2003 - 2 Ss OWi 257/03
Erscheinen in der Hauptverhandlung; Entbindungsantrag; Begründung des …
Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2004 - 4 Ss OWi 300/04
Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn der Tatrichter den Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnt, ohne nachvollziehbare Gründe hierfür anzuführen, und sich auch das Urteil nicht mit den für eine Entbindung geltend gemachten Gründen auseinandersetzt (…zu vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2003 - 2 Ss OWi 257/03 -, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 19.01.2004 - 4 Ss OWi 3/04
Versagung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Zulassung der Rechtsbeschwerde, …
Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2004 - 4 Ss OWi 300/04
Eine Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn der Tatrichter den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt hat, ohne dazu nachvollziehbare Gründe angeführt zu haben (zu vgl. Senatsbeschluss vom 19.01.2004 - 4 Ss OWi 3/04 - m.w.N.).